Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung Mai 2002

Geltungsbereich

1. Dem gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr mit unseren als Unternehmer tätigen Kunden liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln; Unternehmer sind ferner juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung rügelos ausgeführt haben.

Vertragsschluss

3. Unsere Angebote sind freibleibend

4. Bestellt unser Kunde auf elektronischem Wege stehen ihm die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abruf und zur Speicherung in wiedergabefähiger Form auf unserer Homepage zur Verfügung. Weitergehende Verpflichtungen, insbesondere nach § 312 e Abs. 1 BGB, werden ausgeschlossen.

5. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn wir ihn schriftlich bestätigt haben. Auch mündliche Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung zum Inhalt des Vertragsverhältnisses zu unserem Kunden.

Lieferfristen und -termine

6. Die von uns angegebenen Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen oder -termine ausdrücklich zugesagt haben. Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferfristen und -termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch unseren Kunden, insbesondere seiner Bereitstellungs- und Zahlungspflichten, voraus.

7. Die von uns angegebenen Lieferfristen beginnen mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung, nicht jedoch vor der vollständigen Klärung aller technischen Detailfragen und der Bereitstellung der von unserem Kunden zu liefernden Armierungsteile. Die Lieferfristen und -termine verlängern sich bei dem Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher oder unabwendbarer Ereignisse, insbesondere Streik, Aussperrung oder verspäteter Selbstbelieferung, angemessen.

8. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist unser Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Setzt uns unser Kunde im Falle des Lieferverzuges eine nach den Umständen angemessene Nachfrist und versäumen wir diese Frist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist unser Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen; soweit uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit an der Schadenverursachung zur Last fällt, haften wir nur bis zur Hälfte des vereinbarten Kaufpreises.

Minder- und Mehrlieferungen, Teillieferungeny

9. Minder- oder Mehrlieferungen von bis zu zehn Prozentpunkten unter oder über der vereinbarten Warenmenge behalten wir uns vor. Teillieferungen behalten wir uns ebenfalls vor.

Versand, Gefahrtragung

10. Der Warenversand erfolgt auf Rechnung unseres Kunden ab unserem Werk. Er findet auf dem nach unserem billigen Ermessen bestimmten Transportweg statt, ohne dass wir zum Abschluss einer Transportversicherung verpflichtet sind.

11. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit deren Übergabe an unseren Kunden, beim Versendungskauf mit der Warenauslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf unseren Kunden über. Der Übergabe und der Warenauslieferung steht der Annahmeverzug unseres Kunden gleich.

Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten

12. Unsere Preise gelten ab unserem Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Zoll. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

13. Unsere Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Abgabe unseres Angebots bzw. unserer Auftragsbestätigung maßgebenden Kostenfaktoren. Ändern sich diese zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem der Auslieferung der Ware, so behalten wir uns das Recht vor, den Preis in einem angemessenen Verhältnis zu den gestiegenen Kosten zu änden, sofern die Lieferung später als drei Monate nach dem Vertragsschluss erbracht werden soll.

14. Alle Zahlungen für Fertigwaren sind spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach dem Datum unserer Rechnung zu leisten. Bei Überschreiten dieses Zahlungsziels hat unser Kunde den Rechnungsbetrag mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund oder eines weiter gehenden Schadens behalten wir uns vor. Im Falle der Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach dem Datum unserer Rechnung gewähren wir einen Skontoabzug von zwei Prozentpunkten, der sich von dem jeweiligen Warenpreis ausschließlich der berechneten Nebenkosten ermittelt.

15. Alle Zahlungen für Werkzeuge, insbesondere Spritzformen, sind spätestens innerhalb von acht Tagen nach dem Datum unserer jeweiligen Rechnung zur Hälfte nach der Bestellung und zur Hälfte nach der Empfangnahme der Ausfallmuster zu leisten. Bei Überschreiten dieser Zahlungsziele hat unser Kunde den Rechnungsbetrag mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund oder eines weiter gehenden Schadens behalten wir uns vor.

16. Alle Zahlungen sind frei unserer Bankverbindungen zu leisten. Schecks und Wechsel, die nur bei einer besonderen Vereinbarung entgegen genommen werden, nehmen wir nur zahlungshalber an; die Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind von unserem Kunden zu tragen.

17. Aufrechnungsrechte stehen unserem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Zurückbehaltungsrechte kann unser Kunde nur geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

18. Treten nach der Abgabe unseres Angebotes bzw. nach dem Absenden unserer Auftragsbestätigung in den wirtschaftlichen Verhältnissen unseres Kunden Veränderungen ein, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Zahlungspflichten in Frage zu stellen, so sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzubehalten oder von der vorherigen Gestellung einer Sicherheit abhängig zu machen. Kommt unser Kunde einem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis abzüglich der in Folge des Rücktritts ersparten Aufwendungen zu verlangen.

Gewährleistung

19. Die vereinbarte Beschaffenheit unserer Waren wird ausschließlich durch unsere Produktbeschreibungen bestimmt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbungen stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben dar.

20. Für Sachmängel haften wir, indem wir Fehler nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb einer angemessenen Frist ausbessern (Nacherfüllung), sei es durch eine Nachbesserung oder durch eine Ersatzlieferung. Erst nach einem Fehlschlag der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung ist unser Kunde unter Ausschluss weitergehender Rechte berechtigt, nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen; bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Sachmängeln, steht unserem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

21. Die Verjährungsfrist für den Nacherfüllungsanspruch unseres Kunden beträgt ein Jahr.

Eigentumsvorbehalte

22. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum vollständigen Ausgleich des Rechungsbetrages vor. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden vor.

23. Bei Verarbeitung unserer Vorbehaltsware zusammen mit nicht in unserem Eigentum stehender Ware erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird unsere Vorbehaltsware von unserem Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung unserer Vorbehaltsware mit nicht in unserem Eigentum stehender Ware erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften. Erwirbt unser Kunde durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er uns bereits jetzt das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung; diese Eigentumsübertragung nehmen wir bereits jetzt an. Unser Kunde hat die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende neue Sache, die ebenfalls als unsere Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.

24. Wird unsere Vorbehaltsware von unserem Kunden, allein oder zusammen mit nicht in unserem Eigentum stehender Ware, veräußert, so tritt unser Kunde bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; diese Abtretung nehmen wir bereits jetzt an. Der Wert unserer Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von zehn Prozentpunkten, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegen stehen.

25. Unser Kunde ist zur Weiterveräußerung, zum Einbau und zur Verwendung unserer Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen nach Ziffer 24. tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über unsere Vorbehaltsware, insbesondere zu Sicherungsübereignungen und Verpfändungen, ist unser Kunde nicht berechtigt. Die Rechte zur Weiterveräußerung, zum Einbau und zur Verwendung unserer Vorbehaltsware erlöschen mit der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen unseres Kunden.

26. Wir ermächtigen unseren Kunden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der nach Ziffer 24. abgetretenen Forderungen. Von unserer eigenen Einziehungsbefugnis werden wir keinen Gebrauch machen, solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Die Rechte unseres Kunden zur Forderungseinziehung erlöschen mit der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen.

27. Auf Verlangen hat unser Kunde die Schuldner der nach Ziffer 24. abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; zur Anzeige der Abtretung sind auch wir jederzeit berechtigt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere Vorbehaltsware oder in die nach Ziffer 24. abgetretenen Forderungen hat uns unser Kunde unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

28. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegenüber unserem Kunden um mehr als zwanzig Prozentpunkte, so sind wir wegen des diese Grenze übersteigenden Wertes zur Rückübertragung oder Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit der Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an unserer Vorbehaltsware und die nach Ziffer 24. abgetretenen Forderungen auf unseren Kunden über; unser Kunde nimmt diese Eigentumsübertragung bzw. diese Abtretung bereits jetzt an.

Armierungsteile

29. Hat unser Kunde Armierungsteile, beispielsweise einzuspritzende Metallteile, bereitzustellen, so sind diese rechtzeitig, mangelfrei und in einer Menge, die uns eine ununterbrochene Verarbeitung ermöglicht, frei unserem Werk zu liefern. Wegen eines etwaigen Ausschusses ist unser Kunde verpflichtet, eine Mehrmenge von zehn Prozentpunkten über der bestellten Warenmenge zur Verfügung zu stellen.

Auftragswerkzeuge, insbesondere Spritzformen

30. Die Herstellungskosten von Werkzeugen, insbesondere Spritzformen, die auf Veranlassung unseres Kunden von uns oder in unserem Auftrag von einem Dritten gefertigt werden (Auftragswerkzeuge), trägt unser Kunde. Die Auftragswerkzeuge werden auf Grund unserer Konstruktionsleistung unser Eigentum.

31. Wir werden die Auftragswerkzeuge mit der Sorgfalt, die wir in eigenen Angelegenheiten pflegen, aufbewahren und pflegen. Von den Pflegekosten tragen wir nur diejenigen, die nicht aus dem normalen Werkzeugverschleiß erwachsen; zur Übernahme von Instandsetzungskosten sind wir nicht verpflichtet. Zum Abschluss einer Sachschadenversicherung für die Auftragswerkzeuge, insbesondere für den Fall der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlustes, sind wir nur auf Grund einer besonderen Absprache mit unserem Kunden verpflichtet. Soweit unser Kunde innerhalb von zwei Jahren seit dem letzten für das Auftragswerkzeug erteilten Auftrag keinen weiteren, von uns angenommenen Auftrag erteilt hat, erlischt unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung und Pflege des Auftragswerkzeugs; ab diesem Zeitpunkt erlischt auch unsere besonders übernommene Verpflichtung zur Unterhaltung einer Sachschadenversicherung.

32. Die Auftragswerkzeuge werden während der Dauer des Geschäftsverkehrs mit unserem Kunden ausschließlich für dessen Aufträge verwandt. Dieser gilt spätestens als beendet, soweit unser Kunde innerhalb von zwei Jahren seit dem letzten für das Auftragswerkzeug erteilten Auftrag keinen weiteren, von uns angenommenen Auftrag erteilt hat. Wir sind nicht zur Annahme weiterer Aufträge verpflichtet, insbesondere nicht an die Preise eines vorhergehenden Liefervertrages gebunden.

Schutzrechte Dritter

33. Unser Kunde übernimmt die Gewähr, dass die Herstellung und der Vertrieb von Waren, die wir nach Vorgaben unseres Kunden, insbesondere Zeichnungen, Mustern oder Modellen, fertigen und liefern, keine Schutzrechte Dritter verletzen.

34. Soweit uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges, behauptetes Schutzrecht die Herstellung oder die Lieferung von Waren, die nach Vorgaben unseres Kunden gefertigt werden, untersagt, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluss aller Ansprüche unseres Kunden berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten; in diesem Falle sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis abzüglich der in Folge des Rücktritts ersparten Aufwendungen zu verlangen. Soweit uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges, behauptetes Schutzrecht die Herstellung oder die Lieferung von Waren, die nach Vorgaben unseres Kunden gefertigt werden, untersagt, hat unser Kunde uns alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden zu ersetzen sowie uns von allen unmittelbaren und mittelbaren Schadenersatzforderungen freizustellen; auf unser Verlangen hat unser Kunde innerhalb einer angemessenen Frist eine angemessene Sicherheit zu gestellen.

Schlussbestimmungen

35. Auf das Rechtsverhältnis zu unserem Kunden ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

36. Bei allen sich aus dem Rechtsverhältnis zu unserem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist, wenn unser Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem sachlich zuständigen Gericht zu erheben, das für Sundern zuständig ist.

37. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses zu unserem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

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